AGB

 Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Unsere Preise sind freibleibend, die Lieferungen erfolgen zu den jeweiligen Tagespreisen. Versand auf Ihre Rechnung und Gefahr.

  2. Bestellungen und Abmachungen werden erst durch Rechnungsstellung oder schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Für übernommene, auch schriftlich bestätigte Aufträge, wird Lieferungsmöglichkeit vorbehalten. Wir sind berechtigt, ganz oder teilweise von der Lieferungsverpflichtung zurückzutreten, wenn uns die Lieferung durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferschwierigkeiten der Vorlieferanten oder andere Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich wird. Der Käufer hat in diesem Fall kein Recht auf Ersatzlieferung oder Schadenersatz. Entstehen Zweifel hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Abnehmers, sind wir jederzeit berechtigt, von eingegangenen Verpflichtungen zurückzutreten bzw. gegen Nachnahme zu liefern.

  3. Alle angegebenen Preise gelten ab Werk, ausschließlich gesetzlicher MWSt, Verpackung und Frachtkosten (sofern nicht ausdrücklich anderweitig angegeben).

  4. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt, auch bei unseren Rohstofflieferanten, entbinden uns von jeder Lieferverpflichtung. Veränderungen in der Kreditwürdigkeit unserer Kunden berechtigen uns ebenfalls, neue Vereinbarungen zu treffen. Abweichungen in Farbe, Stärke und Gewicht gegenüber Mustern oder früheren Lieferungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, soweit sie im handelsüblichen Bereich liegen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haften wir nur insoweit, als die Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Soweit bestimmte Sonderarbeiten wie z.B. Spezialeinbände aus Kunststoff, besondere Haftungen, Spiralheftungen, Cellophanieren, Lackieren, Gummieren, Imprägnieren usw. durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten die Lieferbedingungen der einschlägigen Branche, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur Verfügung stehen. Vom Auftraggeber beschafftes Material ist frei Haus zu liefern. Den Eingang bestätigen wir ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der Beschaffenheit und der genannten Menge. Lagerspesen, sowie Kosten für Zahlen- oder Gewichtmessen, Prüfung der gelieferten Mengen, stellen wir Ihnen in Rechnung.

  5. Reklamationen können nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Wir haben das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Ware ist vor der Verarbeitung auf ihre Eignung zu prüfen. Mit Beginn der Verarbeitung geht die Haftung auf den Käufer über, da die verarbeitete Ware nicht zurückgenommen werden kann. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Zurückgegebene Ware muss in einwandfreier Verpackung und in gutem Wiederverwendungszustand angeliefert werden. Die Zurücknahme vorbehaltlos und ordnungsgemäß gelieferter Ware ist nicht möglich. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 30 Tagen nachdem die Ware das Werk verlassen hat, bei uns eintrifft.

  6. Bei begründeten Mängeln ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Andere Gewährleistungsansprüche, insbesondere auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Sonstige Schadenersatzansprüche aus Vertrag, Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind der Höhe nach auf den Wert der gelieferten Ware begrenzt. Als Wert gilt unser Verkaufspreis.

  7. Alle andersartigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen haben für uns keine Gültigkeit und müssten ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt werden.

  8. Unsere Lagerartikel bzw. DBGM-Artikel tragen an unauffälliger Stelle unser Markenzeichen bzw. das Schutzmerkmal.

  9. Falls vom Käufer nicht ausdrücklich widersprochen, behalten wir uns das Recht einer Kenn-zeichnung aller unserer Artikel mit Firmennamen und/oder von besonderen Merkmalen vor.

  10. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% vor. Bei Mehrfarbendruck erhöht sich dieser Prozentsatz auf 15%. Bei Mengen unter 500 Stück erhöht sich der Prozentsatz auf 20-25%, je nach endgültiger Stückzahl bzw. Kompliziertheit des Artikels. Bei Papier- und Kartonartikeln erhöhen sich diese Prozentzahlen zusätzlich um die Toleranzsätze der Papierindustrie, wenn das Material von uns beschafft wurde.

  11. Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Satzfehler werden von uns kostenfrei berichtigt - dagegen werden infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht von uns verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Änderungen, insbesondere Besteller- oder Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Zeit berechnet. Korrekturabzüge, Andrucke und Auflagendrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und als druckfrei erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und bei Zurverfügungstellung von gedruckten Manuskripten sind wir nicht verpflichtet einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler nur auf grobes Verschulden. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten für entstandenen Maschinenstillstand zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen von uns vorgelegten Andrucken und dem Auflagendruck, ferner für geringfügige Farbschwankungen innerhalb der Auflage, sowie für geringfügige Farbabweichungen von der Originalvorlage.

  12. Für die Aufbewahrung und das Auflagernehmen von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen sowie für die Aufbewahrung von angefertigten Waren, Druckstöcken, Manuskripten und anderen Gegenständen, die nach Erledigung des Auftrages nicht binnen 4 Wochen abgefordert sind, übernehmen wir keine Haftung.

  13. Im Falle von Kollektions- oder Konfektionierungsarbeiten sind die zur Verfügung gestellten Materialien unter Angabe der Menge und mit auskömmlichem Verarbeitungszuschuss, frei von Rechten Dritter, frei Haus anzuliefern. Eine Nachprüfung der Beschaffenheit und Menge findet nicht statt. Mit der Übergabe der Materialien erkennt der Besteller deren Verarbeitungsfähigkeit an. Für Mängel der vom Besteller gelieferten Materialien und deren Folgen haftet die Fabrik nicht. Durch immer häufigere Beimischung von synthetischen Fasern zu den Geweben bzw. nachträgliche Behandlung der Stoffe mit Chemikalien deren Wirkung beim Kleben uns nicht bekannt ist, können wir keine Garantie für die Haltbarkeit der von uns verwendeten Klebstoffe übernehmen. Fremdes Eigentum lagert unversichert auf Gefahr des Eigentümers. Gewünschte Versicherungen sind vom Eigentümer abzuschließen. Bei der Vielseitigkeit der zu verarbeitenden Materialien und der Verschiedenheit in ihrem Verhalten bei der Verarbeitung sind Wandlungs- und Schadenersatz-ansprüche ausgeschlossen.

  14. Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche, künftig entstehenden Forderungen und Einlösung von Schecks und Wechseln Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen.

    1. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, endet unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Verkäufer mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird.

    2. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware für den Verkäufer verarbeitet, nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer gehörenden oder unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB gekauften Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluss der Rechts-folgen des § 950 BGB, gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

    3. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein der Regelung gemäß lit. b) entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu.

    4. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt. Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer, sobald der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer kann in diesem Fall verlangen, dass er ihm die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch seinen Beauftragten anhand der Buchhaltung des Käufers gestattet. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzuheben.

    5. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

    6. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 25% übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.

    7. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

    8. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.

    9. Nimmt der Verkäufer aufgrund seines Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware auch durch deren freihändigen Verkauf befriedigen.

    10. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe von dessen Forderungen ab.

    11. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.

  15. Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
    7 Tagen netto jeweils nach Rechnungsdatum. Bei Zahlung nach Fälligkeit müssen wir uns die Aufrechnung von Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Zinsen und Kosten vorbehalten. Die Hereinnahme von Wechseln wollen wir mit Ihnen jeweils besonders vereinbaren.

  16. Gerät der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, werden Wechselverbindlichkeiten nicht erfüllt, Eigentumsübertragungen vorgenommen, Zwangsmaßnahmen gegen den Käufer betrieben oder veräußert er sein Geschäft, werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, und zwar auch alle Forderungen aus Wechseln und Schecks, einschließlich alle Nebenforderungen, sofort fällig. In diesem Fall kann die Rückgabe unserer Ware ohne Rücktritt vom Vertrag verlangt werden.

  17. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ist Lüchow/Wendland. Mit Vertragspartnern, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche rechtliche Sondervermögen sind wird hiermit ausdrücklich der Gerichtsstand Lüchow/Wendland vereinbart. Mit allen anderen Vertragspartnern wird vereinbart, dass Geldforderungen im Wege des Mahnverfahrens beim Amtsgericht Dannenberg geltend gemacht werden können. Der Gerichtsstand Dannenberg gilt auch dann, wenn der Vertragspartner nach Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Vertragspartners nicht bekannt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Durch Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Besteller mit unseren Bedingungen für Lieferung und Zahlung einverstanden.